
Von einem unbeachtlichen Motivirrtum spricht man im Zivilrecht, wenn jemand bei Abgabe einer Willenserklärung Beweggründe hat, die sich später als nicht gegeben herausstellen. Beispiel: Der B nimmt beim Kauf zweier goldener Ringe von X an, die P würde mit Sicherheit seinem Heiratsantrag zustimmen was aber nicht der Fall ist. In diesem Fall kann...
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